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Aus der Studienordnung:
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Modul 12: Drama |
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Lern- und Qualifikationsziele: Die Studierenden sollen hier analog zu Modul 10, das die nachklassische Latinität behandelt, noch einen Einblick in eine ältere Stufe der lateinischen Sprache erhalten. Sie lernen außerdem Themen und Sprache des antiken Dramas kennen, das eine enorme Wirkung auf die europäische Literaturgeschichte entfaltet hat. |
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Beschreibung der Lehrveranstaltungen: In (A) wird eine Komödie von Plautus oder Terenz behandelt. (B) dient dazu, den Zusammenhang zum griechischen Theater herzustellen. (B) kann eine Überblicksveranstaltung zum antiken Theater insgesamt sein oder eine auch für Latinisten verständliche Veranstaltung aus dem Lehrangebot der Griechischen Philologie bzw. des Studienganges „Griechische Literatur in Übersetzung“, die sich mit einem Autor oder einer Gattung des griechischen Dramas beschäftigt. Auch Fragen der Rezeption antiker Dramen in der europäischen Literatur können hier behandelt werden. |
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Lehrveranstaltungen (Art) |
SWS |
Themenbereiche |
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(A) Lektüre |
2 |
Plautus oder Terenz |
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(B) Vorlesung, Lektüre oder Seminar |
2 |
Antikes Theater |
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Voraussetzungen: Abschluss der Module 7 ("Griechische Voraussetzungen der römischen Literatur") und 8 ("Klassische lateinische Dichtung und ihre Rezeption"). |
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Arbeitszeitaufwand/Stunden insgesamt: 120 |
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Beginn: 5. Semester |
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Dauer des Moduls: Ein Semester |
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Häufigkeit des Angebots: Jedes Wintersemester |
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Quelle: FU-Mitteilungen x/2007 vom xx.xx.2007, S. x bzw. x
Aus der Prüfungsordnung:
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Die erfolgreiche Teilnahme an Modul 12 wird durch zwei Modulteilprüfungen nachgewiesen, die den beiden zum Modul gehörigen Lehrveranstaltungen zugeordnet sind. Es kann sich dabei jeweils entweder um eine mündliche Prüfung von etwa 20 Minuten oder eine Klausur von 60 Minuten Dauer handeln. Die Wahl der Prüfungsform wird den Lehrkräften überlassen. Der Schwerpunkt beider Prüfungen soll jedoch nicht ausschließlich auf der Übersetzung liegen.
Dem Modul sind 4 Leistungspunkte zugeordnet. |
Quelle: FU-Mitteilungen x/2007 vom xx.xx.2007, S. x bzw. x